Methoden zur Praxiswertermittlung
Auswahl der Bewertungsmethode
Gibt es nur eine „richtige“ Methode zur Praxiswertermittlung und zur Apothekenbewertung? Welche Stellung beziehen dazu die höchsten Gerichte?
Warum lässt sich mit einfachen Pauschalformeln kein fundierter Praxiswert ermitteln? Und wie kommt es dazu, dass der überwiegende Teil der pauschalierten Bewertungsmethoden den Parteien zumeist schadet, statt ihnen zu helfen.
Tipp: Ob Arztpraxis oder Zahnarztpraxis, unser Leitfaden „Praxisbewertung“ dient als Orientierungshilfe zur Auswahl der Bewertungsmethode und liefert einen Überblick, worauf bei einer BGH-konformen Praxiswertermittlung zu achten ist.
Bitte fordern Sie den Leitfaden bei uns unter info@frielingsdorf.de an, wenn Sie Richterin oder Richter bzw. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sind.
Modifizierte Ertragswertmethode
Die Praxiswertermittlung erfolgt heute in der Regel nach dem sogenannten modifizierten Ertragswertverfahren. Diese Methode zur Praxiswertermittlung wurde aus dem klassischen Ertragswertverfahren abgeleitet. Die normierte Referenz für die klassische Ertragswertmethode bildet die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) beschriebene Vorgehensweise IDW S 1 i.d.F. 2008.
Es handelt sich hierbei um ein standardisiertes, branchenübergreifendes Verfahren zur Unternehmensbewertung. Das grundlegende Bewertungs-Prinzip des klassischen Ertragswertverfahrens besteht in der Diskontierung (Abzinsung) der ermittelten objektivierten künftigen finanziellen Überschüsse des zu bewertenden Unternehmens auf den Bewertungsstichtag.
In der Praxis zeigt sich, dass mittels des klassischen Ertragswertverfahrens nach IDW Standard 1 i.d.F. 2008 insbesondere für mittlere und große gewerbliche Unternehmen marktgerechte Unternehmenswerte zuverlässig ermittelt werden können. Es herrscht jedoch in Fachkreisen Einigkeit darüber, dass die klassische Ertragswertmethode nach IDW Standard 1 i.d.F. 2008 für die Praxiswertermittlung (auch für die Bewertung von Zahnarztpraxen) ungeeignet ist (vgl. auch BGH-Urteil vom 24. Oktober 1990 – XII ZR 101/89).
In der Praxis wird daher in der Regel für die Praxiswertermittlung von der in der Richtlinie des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) beschriebenen Vorgehensweise (IDW S 1 i.d.F. 2008) abgewichen, um zu marktgerechten Ergebnissen zu kommen. Man spricht daher vom sogenannten „modifizierten Ertragswertverfahren“. Das modifizierte Ertragswertverfahren wurde vom Bundesgerichtshof für die Bewertung von Arztpraxen und von Zahnarztpraxen als „generell vorzugswürdig“ bezeichnet (BGH-Urteil XII ZR 185/08 vom 2.2.2011).
Eingeführt wurde dazu eine sogenannte Goodwill-Reichweite (auch „Kapitalisierungszeitraum“ oder „Ergebniszeitraum“), die in der Praxis durch Sachverständige meist mit Werten zwischen 2 und 5 Jahren angesetzt wird. Nur die finanziellen Praxisüberschüsse dieses Ergebniszeitraumes werden im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens auf den Bewertungsstichtag abgezinst und stellen (zusammen mit dem betriebsnotwendigen Vermögen) den Praxiswert dar.
Einflussfaktoren auf die Praxisbewertung
Stellt man die verschiedenen gängigen Methoden zur Praxiswertermittlung einander gegenüber, fällt auf, dass praktisch alle eingesetzten Bewertungsmethoden zu Beginn der Bewertung dem Sachverständigen identische Arbeitsschritte abverlangen.
Praxis-Analyse und Objektivierung
Grundsätzlich sind zunächst die relevanten betriebswirtschaftlichen Praxisdaten zu erheben. Meist werden rückwirkend über drei oder fünf Jahre die Einnahmen, die Ausgaben und die damit erzielten Überschüsse aus den Jahresabschlüssen der zu bewertenden Praxis sowie im Stichtagsjahr ggf. aus einer betriebswirtschaftlichen Auswertung zusammengestellt.
Regelmäßig müssen auch die Abrechnungsbescheide der kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung desselben Zeitraumes betrachtet werden.
Die solchen Unterlagen zu entnehmenden (steuerlich relevanten) Zahlen müssen sodann zum Zwecke der Objektivierung um außerordentliche, nicht originär dem regelmäßigen Praxisbetrieb zuzuordnende oder grundsätzlich nicht übertragbare Positionen bereinigt werden. Beispiele für solche Korrekturposten sind:
- Ausschließlich personengebundene Umsätze
- Anlagenverkäufe
- Größere Renovierungen
- Ggf. Ehegatten-Gehälter
- Sonder-Abschreibungen
- etc.
Berücksichtigung eines Inhaberentgeltes
Der zuvor objektivierte (auch als „übertragbar“ bezeichnete) finanzielle Überschuss aus dem Praxisbetrieb wird sodann innerhalb der betrachteten Methoden zur Praxiswertermittlung gleichermaßen um ein Inhaberentgelt reduziert. Dieses Inhaberentgelt spiegelt den persönlichen Arbeitseinsatz des Praxisinhabers wieder, da dieser persönliche Arbeitseinsatz als wertmäßige Größe in der steuerlichen Buchhaltung nicht enthalten sein kann.
Die Höhe des kalkulatorisch anzusetzenden Inhaberentgeltes orientiert sich in der Praxis häufig an den Gehältern von Oberärzten in Krankenhäusern, aber auch am wirtschaftlichen Erfolg der zu bewertenden Praxis und an Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Die Berücksichtigung eines individuellen Inhaberentgeltes ist eine der vom BGH erhobenen Forderungen an eine gerichtsfeste Berechnung des Praxiswertes.
Vom Praxisergebnis zum Praxiswert
Die Prognose eines objektivierten (übertragbaren) Praxisüberschusses nach Inhaberentgelt stellt in allen wichtigen Methoden zur Praxiswertermittlung gleichermaßen einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zum Praxiswert dar. Dies gilt sowohl für die Bewertung einer Zahnarztpraxis, als auch für die Bewertung einer Arztpraxis.
Unterschiede zwischen den verschiedenen Methoden zur Praxiswertermittlung werden offenbar, wenn es im zweiten Schritt darum geht, den Praxisüberschuss in einen Praxiswert zu übersetzen. Um dies zu bewerkstelligen, werden unterschiedliche sogenannte Bewertungs-Prinzipien angewendet (s. folgende Abbildung).
Systematik aller Bewertungsmethoden
DatenerhebungPraxisanalyse/ObjektivierungAnwendung Bewertungs-PrinzipErgebnis (Praxiswert)
BÄK-Methode
Der Bundesärztekammer kommt das Verdienst zu, Anfang der 60er-Jahre eine Faustformel entwickelt zu haben, mit der der Goodwill einer Praxis grob geschätzt werden konnte. Diese ausschließlich am Umsatz orientierte Faustformel wurde akzeptiert, jedoch konnte man grundsätzlich nicht von einer „Bewertungsmethode“ sprechen, zumal auch das Sachanlagevermögen nicht einfloss.
Die BÄK weist selber darauf hin, dass ihre Hinweise (auch diejenigen in der überarbeiteten Fassung aus dem Dezember 2008) nur Anhaltspunkte seien, jedoch keine Grundlage für eine abschließende Praxiswertermittlung im Einzelfall darstellen.
U.a. folgende Aspekte spielen bei der Würdigung dieser Hinweise zur Praxiswertermittlung eine wichtige Rolle:
- Die BÄK erteilt ihren Hinweisen zur Praxiswertermittlung keine Legitimation zur Anwendung im konkreten Einzelfall.
- Die Erfassung zahlreicher wertbeeinflussender Faktoren ist nicht konkret geregelt.
- Es existiert keine Unterscheidung nach Fachgruppen.
- Es existieren keine Hinweise zur Bewertung des Sachvermögens einer Praxis.
- Für die Bewertung einer Zahnarztpraxis sind die Hinweise der BÄK untauglich.
In Fachkreisen herrscht Einigkeit, dass mittels der BÄK-Hinweise eine fundierte und tragfähige Praxiswertermittlung im Einzelfall nicht vorgenommen werden kann.