1. Gutachten
  2. Apothekenbewertung

Wann benötige ich eine Apothekenbewertung?

Es gibt unterschiedliche Anlässe, aus denen eine Apothekenbewertung angezeigt ist. Der klassische Fall ist der Verkauf der Apotheke. Daneben gibt es eine Fülle anderer Gründe, die im Einzelfall den Apotheker bewegen sollten, die gutachterliche Bewertung der Apotheke zu veranlassen, um allen späteren Vorwürfen einer falschen (ggf. nicht objektiven) Apothekenbewertung von vornherein zu begegnen.

Apothekenverkauf / Apothekenkauf

Eine Apothekenbewertung einschließlich Darstellung der Gesamtsituation des Apothekengeschehens ist unerlässlich. Darzustellen sind die Verkehrswerte (nicht die steuerlichen Buchwerte) des gesamten Sachvermögens, die Funktionalität der Apothekenräume und natürlich der Goodwill (ideelle Wert), um mit den Kaufinteressenten zielstrebig und erfolgreich verhandeln zu können. Nur auf diese Weise sichern sich beide Parteien die unbedingt notwendige Neutralität.

Ehescheidung

Eine Apothekenbewertung im außergerichtlichen Vergleich bringt zumeist beiden Ehepartnern Vorteile. Es ist nicht nur wesentlich „preiswerter“, sondern es beschleunigt die Abwicklung und verhilft auch zu wirtschaftlich vertretbaren Lösungen. Ansonsten werden die Wertberechnungen im Auftrag der Familiengerichte durchgeführt.

Erbe / Schenkung

Für Hinterbliebene und andere Erben bietet eine Apothekenbewertung die Basis einer gerechten Wertfindung für die zur Disposition stehende Apotheke.

Ein Apotheken-Wertgutachten bildet auch die Grundlage einer gerechten Aufteilung des Vermögens im Vorfeld einer erbrechtlich geplanten Verteilung des Vermögens auf mehrere Kinder bzw. Erben. Die rechtzeitige Bewertung der Apotheke kommt der Erhaltung des Familienfriedens zugute. Schon zu Lebzeiten wird für eine gerechte Aufteilung des Vermögens gesorgt.

Tod oder Krankheit des Inhabers

Der Verkauf der Apotheke und die gesamte Abwicklung stehen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen fast immer unter erheblichem Zeitdruck. Deshalb droht Wertverfall! Im Falle der Beauftragung für eine Apothekenbewertung werden andere Termine zurückgestellt und das Gutachten unverzüglich erstellt. Wenn es vorliegt, können dann gezielt die notwendigen Verhandlungen und Abwicklungen – zumeist problemlos – durchgeführt werden.

Zu welchem Zeitpunkt sollte eine Apothekenbewertung in Auftrag gegeben werden?

Zeitplan Apothekenbewertung

Wenn Sie ein Apothekenbewertung benötigen, dann gilt grundsätzlich: So früh wie möglich, damit alle vorbereitenden Maßnahmen zielstrebig und ohne Hektik durchgeführt werden können.

Zu folgenden Zeitpunkten sollten Sie eine Apothekenbewertung in Auftrag geben:

  • 6 bis 12 Monate vor der geplanten Abgabe, um Zeitdruck zu vermeiden und dadurch an Apotheken-Wert einzubüßen
  • 3 bis 6 Monate bei Kooperationsvorhaben
  • unverzüglich bei Todesfall oder plötzlicher, langanhaltender Krankheit
  • zeitnah bei vorgezogenen erbrechtlichen Regelungen
  • unverzüglich bei Ehescheidungen, Auflösung von Kooperationen oder deren Umwandlung, Erbauseinandersetzungen

Stets sind die aktuellen oder anstehenden gesetzlichen Auflagen zu berücksichtigen.

Berücksichtigen Sie, dass die Anfertigung der Gutachten zusammen mit den notwendigen Recherchen im Regelfall 8 bis 12 Wochen in Anspruch nimmt.

Gutachten bei Krankheit und Tod werden stets eingetaktet, d.h. vorgezogen.